Entsprechenserklärung 2021
Vorstand und Aufsichtsrat der BRAIN Biotech AG erklären, dass die BRAIN Biotech AG seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 19. Dezember 2020 den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate-Governance-Kodex“ in der Fassung vom 20. März 2020 („DCGK 2020“) mit folgenden Ausnahmen entsprochen hat und künftig entsprechen wird.
F.2: Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sollen binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein.
Erläuterung zu F.2: Aufgrund der zusätzlichen Rechnungslegungsanforderungen als gelistetes Unternehmen dauerte und dauert die Abschlussprüfung länger als 90 Tage, sodass die testierten Zahlen mit dem Geschäftsbericht nicht innerhalb von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, sondern erst nach Ablauf der 90 Tage veröffentlicht werden konnten. Dies wird voraussichtlich auch bei zukünftigen Konzernjahresabschlüssen der Fall sein.
Die Offenlegung aller unterjährigen Finanzinformationen erfolgt regelmäßig innerhalb von zwei Monaten. Vorstand und Aufsichtsrat erachten dies als angemessen.
Die Veröffentlichung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie verpflichtender unterjähriger Finanzinformationen innerhalb kürzerer Fristen würde, auch angesichts verschiedener nicht börsennotierter Tochter- und Beteiligungsgesellschaften im Ausland, den Einsatz erheblicher finanzieller und personeller Ressourcen erfordern, die für eine Gesellschaft von der Größe der BRAIN Biotech AG in keinem angemessenen Verhältnis zum Informationsbedürfnis der Aktionäre stehen. Daher werden die im Corporate-Governance-Kodex geforderten Fristen nicht eingehalten.
Die BRAIN Biotech AG hält sich in Bezug auf die Veröffentlichung von Jahresberichten und Zwischenberichten an die gesetzlichen Vorschriften sowie die Vorgaben der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse für den Prime Standard.
G.1: Im Vergütungssystem soll insbesondere festgelegt werden,
- wie für die einzelnen Vorstandsmitglieder die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt wird und welche Höhe die Gesamtvergütung nicht übersteigen darf (Maximalvergütung),
- welchen relativen Anteil die Festvergütung einerseits sowie kurzfristig variable und langfristig variable Vergütungsbestandteile andererseits an der Ziel-Gesamtvergütung haben,
- welche finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile maßgeblich sind,
- welcher Zusammenhang zwischen der Erreichung der vorher vereinbarten Leistungskriterien und der variablen Vergütung besteht,
- in welcher Form und wann das Vorstandsmitglied über die gewährten variablen Vergütungsbeträge verfügen kann.
Erläuterung zu dem 3. Spiegelstrich unter G.1: Die Gesellschaft erklärt vorsorglich, dass in dem von der Hauptversammlung am 10.03.2021 gebilligten Vergütungssystem die finanziellen Leistungskriterien ausdrücklich benannt sind, nichtfinanzielle Leistungskriterien, soweit diese als ESG-Ziele verstanden werden, wurden in diesem Vergütungssystem nicht ausdrücklich aufgeführt, da die Gesellschaft im Zeitpunkt des Beschlussvorschlags nicht über ein messbares System zur Überprüfung von ESG-Zielen verfügte. Es ist jedoch ein Ziel der Gesellschaft, ein ESG-System zu etablieren, das die Überprüfung von ESG-Zielen zulässt. Der Aufsichtsrat plant, nichtfinanzielle Leistungskriterien (im Sinne der ESG-Kriterien) in der Zukunft bei der Festlegung von Zielen für die variable, erfolgsabhängige Vergütung auf der Basis eines dann etablierten ESG-Systems zu berücksichtigen.
G.6: Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, soll den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen.
Erläuterung zu G.6: Die variablen Vergütungen sind auf mittelfristige, nachhaltige Ziele ausgerichtet und werden jährlich entsprechend der Erfolgserreichung ausgezahlt. Die in dem Vergütungssystem berücksichtigten Aktienoptionen fördern das Verfolgen langfristiger Ziele. Unter Berücksichtigung der Fair-Value-Werte aus dem Jahr 2020 für die Aktienoptionen haben diese einen geringeren Wert als die in Geld ausgezahlte variable Vergütung für die Erreichung jährlicher (Zwischen-)Ziele. Die durch Aktienoptionen erzielbare Vergütung kann den Wert der jährlich in Geld ausgezahlten variablen Vergütung übersteigen, wenn der Wert des Unternehmens langfristig steigt.
G.10: Die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge sollen von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können.
Erläuterung zu G.10 S. 1: Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechend dem Vergütungssystem und der konkreten Verträge die variable Vergütung für die jährlich festgelegten Ziele, nach deren Prüfung, in Geld ausgezahlt wird und eine aktienbasierte Gewährung nicht vorgesehen ist. Der Aufsichtsrat prüft, in der Zukunft bei einer Fortentwicklung des Vergütungssystems die variable Vergütung für die jährlich festgelegten Ziele anteilig aktienbasiert auszuzahlen.
G.11: Der Aufsichtsrat soll die Möglichkeit haben, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können.
Erläuterung zu G.11 S. 2: Der Aufsichtsrat hat keine Regelung zur Rückforderung variabler Vergütungen vorgesehen. Der Aufsichtsrat prüft, in der Zukunft bei einer Fortentwicklung des Vergütungssystems sogenannte Claw-back-Klauseln zu berücksichtigen.
Zwingenberg, Dezember 2021
Für den Aufsichtsrat der BRAIN Biotech AG:
Dr. Georg Kellinghusen, Aufsichtsratsvorsitzender
Für den Vorstand der BRAIN Biotech AG:
Adriaan Moelker, Vorstandsvorsitzender
Hinweis: Die Entsprechenserklärung wurde im Dezember 2021 im Internet veröffentlicht und wird unterjährig nicht aktualisiert.